Qualität in jeder Flasche
Inhaltsstoffe
Schnell und unkompliziert
Es ist ganz einfach
Schöne Haut
Geschmeidig und gepflegt
Dunkle Schokolade, mit Espresso getränkte Löffelbiskuits, Schlagsahne und Karamell
Cremiger New York Cheesecake mit Keksboden und Erdbeer- oder Kirschtopping
Vanilleeis auf Schokobrownie-Boden, Topping aus Schokoladensirup und Keksstreuseln
Warme Füllung aus Äpfeln oder Beeren unter einer knusprigen Kruste, mit Frozen Yogurt-Topping mit Karamell.
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Leben braucht Pflege – vom Lebensbeginn bis zum Lebensende.
Um den pflegerischen Aufgaben heute gerecht zu werden, ist für die professionelle Pflege ein ganzheitliches Verständnis vom Menschen und von den pflegerischen Handlungen wesentlich.
Es gilt, die Menschlichkeit als wichtigstes Qualitätszeichen der Pflege zu wahren und Räume für ganzheitliche Pflegemethoden zu schaffen.
Dieser Aufgabe dient der Verband für Anthroposophische Pflege e.V.
Jeder von uns möchte, dass seine Kinder glücklich sind. Für ein Elternteil oder eine Betreuungsperson ist es normalerweise eine Top-Priorität. Aber wussten Sie, dass Glück nicht nur Glück ist? Es ist eine Fähigkeit, die gelernt, gepflegt und entwickelt werden kann. Wenn Ihr Kind also Schwierigkeiten hat, seinen glücklichen Platz zu finden
1. In dem Verein schließen sich Menschen zusammen, deren Anliegen die Weiterentwicklung und Vertiefung der Pflege auf der Grundlage der Geisteswissenschaft Rudolf Steiners ist.
Dies soll verwirklicht werden durch Förderung
2. Der Verein strebt eine Zusammenarbeit an mit Einrichtungen, die eine ganzheitliche, durch Anthroposophie erweiterte Pflege und Therapie vertreten.
3. Der Verein vertritt seine Ziele und die berufsständischen Interessen seiner Mitglieder im Rahmen der Vereinszwecke gegenüber Dritten.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Mitglieder mit Stimmrecht können werden
a) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen / Krankenpfleger
b) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen / Krankenpfleger
c) Krankenpflegehelferinnen/ Krankenpflegehelfer
d) Hebammen/Entbindungshelfer
e) Altenpflegerinnen/Altenpfleger
f) Pflegende in Ausbildung
g) Personen ähnlicher Berufe
h) Mitarbeiter des Verbandes, die die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen wollen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Sonstige Personen, die in den Zielen des Vereins etwas Berechtigtes sehen, können fördernde Mitglieder mit beratender Stimme werden.
3. Vereinigungen im In- und Ausland mit ähnlicher Zielsetzung können als korporative, beratende Mitglieder aufgenommen werden.
4. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden und wird durch diesen schriftlich bestätigt. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.
Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss
ad b) Der Austritt kann jeweils zum Jahresende mit einer Frist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
ad c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es über die beim Verein angegebene Adresse mehrmals nicht erreichbar ist oder, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
ad d) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es den Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt. Das Mitglied ist vorher zu hören.
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Beirat
c) der Vorstand
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn dieses von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder durch schriftlichen Antrag unter Angabe des Zweckes und der Gründe, an den Vorstand verlangt wird oder das Interesse des Vereins es erfordert.
2. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung soll in angemessener Frist, mindestens aber 14 Tage vor dem Versammlungstermin, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, zur Post gegeben sein. - Die Tagesordnung kann zu Beginn der Versammlung durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt werden.
3. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) sie nimmt den Arbeitsbericht des Vorstandes sowie den Rechnungsbericht über das vergangene Jahr entgegen und erteilt Entlastung
b) sie wählt maximal 5 Mitglieder des Beirats
c) sie wählt die vom Beirat vorgeschlagenen Vorstandsmitglieder für je drei Jahre
d) sie setzt den Jahresbeitrag fest
e) sie fasst Beschlüsse über Satzungsänderungen
f) sie fasst den Beschluss über die Auflösung des Vereins
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind nur mit der Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.
5. Zu Beginn jeder Versammlung werden ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer gewählt, die auch die über jede Versammlung zu fertigende Niederschrift unterschreiben.
1. Der Beirat berät den Vorstand.
2. Er besteht aus mindestens 2, höchstens 7 Menschen, die Vereinsmitglieder sein sollen.
3. Die Mitgliederversammlung wählt maximal 5 Mitglieder des Beirats. Der Vorstand kann zusätzlich bis zu 2 Mitglieder des Beirats berufen.
4. Die Amtszeit des Beirats ist die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
5. Der Beirat schlägt im Einvernehmen mit dem amtierenden Vorstand den neu zu wählenden Vorstand vor.
6. Beirat und Vorstand treffen sich mindestens einmal im Jahr zu gemeinsamer Arbeit.
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Vereinsmitgliedern, die zudem der anthroposophischen Gesellschaft angehören.
2. Die vom Beirat vorgeschlagenen Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, was auch en bloc geschehen kann. Sie bleiben bis zu ihrer Wiederwahl oder bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
5. Über vom Registergericht oder vom Finanzamt angeregte Satzungsänderungen kann der Vorstand selbständig beschließen.
6. Die Erstattung von Kosten und Auslagen in tatsächlicher Höhe oder auf der Basis steuerlich anerkannter Pauschalbeträge ist zulässig. Im Einzelfall kann Vorstandsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung oder Vergütung gewährt werden, wenn die aufgrund einer über die übliche Vorstandstätigkeit hinausgehenden Tätigkeiten angemessen erscheint. Der Vorstand beschließt durch jeweils gesonderten Beschluss.
1. Die Höhe und die Fälligkeit des jährlichen Mitgliederbeitrages wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Soweit zur Deckung der Kosten weitere Beiträge erforderlich sind, wird die Umlage auf der Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Auf Antrag kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern bei Bedürftigkeit den Beitrag teilweise erlassen.
3. Die Beiträge der korporativen Mitglieder werden von diesen mit dem Vorstand vereinbart.
1. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten einer dazu ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Reinvermögen an die „Anthroposophische Gesellschaft in Deutschland e.V.“
Es soll nur für ähnliche gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung verwendet werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Herdecke, 7. Oktober 1979
Unterlengenhardt, 3. September 1983
Unterlengenhardt, 21. November 1992
Niefern-Öschelbronn, 17. November 2000
Filderstadt, 28. Februar 2003
Filderstadt, 28. April 2006
Verband für
Anthroposophische Pflege e.V.
Geschäftsstelle:
Sabine Schmitt
Haberschlaiheide 1/215
70794 Filderstadt
Deutschland
Telefon:
+49 711-735 92 19
Telefax: +49 711-735 92 20